Stellungnahme der Union zur Förderung von Oel- und Proteinpflanzen e.V. (UFOP) zum Entwurf
Berlin, 27. Februar 2009
1. Die Umsetzung der o. g. Verordnung setzt voraus, dass zeitnah international anerkannte Zertifizierungssysteme geschaffen und in funktionsfähige verwaltungsrechtliche Strukturen eingebettet werden. Diese Nachhaltigkeitsverordnung enthält 22 Mitteilungspflichten und wird folglich der betroffen Wirtschaft einen erheblichen Dokumentationsaufwand auferlegen.
2. Dieser Verwaltungsaufwand wird insbesondere die Kosten auf der Stufe der Schnittstellen und hiermit einhergehend das Anlastungsrisiko erhöhen. Die Kosten und Risiken müssen soweit möglich an die Kunden weitergereicht werden.
3. Die UFOP befürchtet, dass aufgrund der Eilbedürftigkeit zur Implementierung dieser Verordnung aber auch der angekündigten Nachhaltigkeitsverordnung für Biokraftstoffe die erforderlichen verwaltungstechnischen Voraussetzungen bis zum 01. Januar 2010 nicht geschaffen sein werden.
4. Bedenklich ist die Tatsache, dass nur Deutschland in der EU mit diesem Tempo die nationale Umsetzung der Erneuerbaren Energien Richtlinie (EE-RL) in der Europäischen Union vorantreibt. Die in der VO bereits festgelegte gegenseitige Anerkennung der Nachweisanforderungen in anderen Mitgliedsstaaten lassen befürchten, dass Umgehungstatbestände vorhersehbar sind, die zu einer Standortbenachteiligung der deutschen Landwirtschaft und verarbeitenden Industrie (z. B. Ölmühlen) führen.
5. In diesem Zusammenhang liegt dem Verordnungsentwurf offensichtlich die sich nicht an den realen Marktgegebenheiten orientierende Annahme zu Grunde, dass mit der Zertifizierung bestimmter Rohstoffe gleichzeitig eine bestimmte Zweckbestimmung in der Endverwendung einhergeht. Dies wird nicht der Fall sein, sondern im Gegenteil, die Schaffung von Zertifizierungssystemen wird zu einer Marktspaltung mit unterschiedlichen Preisniveaus führen.
6. Gemessen an der im Entwurf vorgegebenen Fristsetzung einerseits und dem tatsächlichen Mengenbedarf an zertifiziertem Pflanzenöl andererseits für die Verstromung und ebenso absehbar zeitnah für die Produktion von Biokraftstoffen, wird erkennbar, dass ohne eine angemessene Fristsetzung für die Implementierung der Nachweisverfahren und Dokumentationspflichten einem Großteil der BHKW-Betreiber aber auch der Biodieselhersteller „zertifizierter“ Rohstoff als Voraussetzung für den Erhalt des NaWaRo-Bonus oder zur Anrechnung auf die Quotenverpflichtung oder als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nicht zur Verfügung stehen wird.
7. Im Gegenteil: Auf Grund der in dem Verordnungsentwurf vorgegebenen Fristsetzung müssen sogar kartellrechtliche Bedenken angemeldet werden. Die im Entwurf bestimmten Zuständigkeiten der Schnittstellen für die Herausgabe der Produktzertifikate hat eine marktbeherrschende Stellung zur Folge. Tatsache ist, dass die internationale Ölsaaten- bzw. Ölverarbeitungsstruktur durch wenige große Unternehmen bestimmt wird, die zugleich zusammengenommen die größten Hersteller von Biodiesel sind. Zudem werden die oleochemische Industrie und die Nahrungsmittelindustrie als Weiterverarbeiter von pflanzlichen Ölen entsprechend zertifizierte Öle nachfragen, sobald diese am Markt verfügbar sind. Auf Grund der jeweils erzielbaren Margen sind die Verdrängungseffekte nachfrageseitig vorhersehbar.
8. Eine übereilte nationale Einführung der NachV-BioSt und nachfolgend für Biokraftstoffe lässt befürchten, dass die verwaltungstechnische Umsetzung ohne einen Vorlauf im Sinne einer Prüfung auf praktische Umsetzbarkeit zu dem unerwünschten Ergebnis einer Vielzahl von möglicherweise auch gerichtlichen Auseinandersetzungen (mit Netzbetreibern) führt, die schließlich auch die mit dieser VO angestrebten politischen Ziele (Beitrag der Biomasse zur Energieversorgungssicherheit und zum Klimaschutz) in Frage stellen.
9. Die UFOP fordert daher, dass der Verordnungsentwurf im Lichte dieser Analyse kartellrechtlich geprüft wird und schlägt grundsätzlich vor:
- Etablierung einer gemessen am Rohstoffbedarf ausreichenden Zertifizierungskulisse mit einem angemessenen zeitlichen Vorlauf;
- Prüfung der zugelassenen Zertifizierungssysteme und der Dokumentations- bzw. Nachweisanforderungen auf Praktikabilität mit dem Ziel, den bürokratischen Aufwand wie auch das Anlastungsrisiko von Beginn an zu reduzieren;
- Gleichzeitig Orientierung der nationalen ordnungsrechtlichen Anforderungen an den in anderen Mitgliedsstaaten geschaffenen Nachweissystemen, um auch ungewollte Wettbewerbsverzerrungen auszuschließen;
- Im Sinne eines Bestandsschutzes der bestehenden BHKW-Anlagen sollte daher folgende Regelung als Übergangsbestimmung (§ 92) eingeführt werden: „Eine weitere Verlängerung wird jährlich im 3. Quartal – unter Vorbehalt der Prüfung der Auswirkungen der Verordnung – beraten und entschieden.“