Absatzperspektive für Biokraftstoffe bis 2020 gesichert!

Im Oktober 2012 legte die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Erneuerbare-Energien- und der Kraftstoffqualitätsrichtlinie (2009/28/EG und 98/70/EG) vor. Es begann ein intensiver Abstimmungsprozess zwischen den EU-Institutionen: EU-Kommission, Energieministerrat und Europäischem Parlament. Nach langem Ringen und kontroversen Diskussionen über die zukünftigen förderpolitischen Rahmenbedingungen der EU-Biokraftstoffpolitik stimmte das Parlament am 28. April 2015 schließlich dem im Wesentlichen vom Ministerrat vorgegebenen Kompromiss zu.

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In den Ausgaben RAPS 2/2013 und 1/2014 wurde über den jeweiligen Sachstand der Vorschläge, der Beratungen und möglichen Konsequenzen für die Biokraftstoffwirtschaft und für den Rapsanbau berichtet. Die besonders strittigen Themen betrafen die Höhe der Deckelung von Biokraftstoffen aus Anbaubiomasse, wie Ölsaaten und Getreide- und Zuckerpflanzen, die Einführung von rohstoffspezifischen Treibhausgasmalus- werten (iLUC-Faktoren) Tank und die Förderung „fortschrittlicher“ Biokraftstoffe (2. Generation).




Die Beschlusslage im Überblick – Gültigkeitszeitraum bis 2020:
  • Kappungsgrenze für Biokraftstoffe der ersten Generation aus Anbaubiomasse: 7 % energetisch – keine Sonderquote für Bioethanol
  • Keine Anrechnung von iLUC-Faktoren, stattdessen Berichterstattung und wissenschaftliche Überprüfung
  • Freiwillige Sonderquote für „fortschrittliche Biokraftstoffe“: 0,5 % energetisch
  • Anrechnung eMobilität bleibt unverändert: 2,5-fach Schiene, 5-fach Straße

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