EU-Kommission genehmigt reduzierte Besteuerung

Berlin, 23. April 2010 – Die für die Genehmigung von nationalen Fördermaßnahmen zuständige Generaldirektion Wettbewerb bei der EU-Kommission hat das von Deutschland eingereichte Wachstumsbeschleunigungsgesetz notifiziert. Die EU-Kommission genehmigt hiermit zugleich die in diesem Gesetzespaket enthaltene Reduzierung der Steuersätze auf Biodiesel (B100) und Pflanzenölkraftstoff .
 
Für Biodiesel- und Pflanzenölkraftstoff gelten damit rückwirkend zum 01. Januar 2010 bis Ende 2012 für Biodiesel als Reinkraftstoff ein Steuersatz in Höhe von 18,60 Cent je Liter und für Rapsölkraftstoff in Höhe von 18,46 Cent je Liter.

Die Bundesregierung hatte die Notifizierung nach dem so genannten beschleunigten Verfahren beantragt. Hierdurch konnte vermieden werden, dass sich eine ähnliche „Hängepartie“ wie im Jahr zuvor wiederholt. Im Jahr 2009 hatte die EU-Kommission die Notifizierung für die Änderungen im Energiesteuergesetz erst im September erteilt. Die geänderten Steuerbegünstigungen treten rückwirkend zum 1. Januar 2010 in Kraft. Dies bedeutet, dass für Biodiesel und Rapsölkraftstoff die zuviel gezahlte Energiesteuer durch die Hauptzollämter erstattet wird.

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Die UFOP begrüßt, dass die EU-Kommission auf Antrag der Bundesregierung die erhöhte Steuerbegünstigung für Biodiesel und Pflanzenölkraftstoff für die Jahre 2010 bis 2012 genehmigt hat. Eine spürbare Marktbelebung wird jedoch angesichts der Preisentwicklungen auf den Kraftstoffmärkten nicht erwartet. Diese Feststellung bestätigt mit einem Gesamtabsatz von nur etwa 210.000 t Biodiesel als Reinkraftstoff und etwa 84.000 t Pflanzenölkraftstoff das Jahr 2009. Im vergangen Jahr galt ein Steuersatz in Höhe von 18,30 bzw. 18,15 Cent je Liter. Zudem ist mit der jährlichen Überkompensationsprüfung eine wiederkehrende Verunsicherung im Markt vorhersehbar. Unter diesen Bedingungen ist es schwierig für Hersteller bzw. Händler längerfristige Kontrakte abzuschließen.

Die UFOP erinnert daran, dass es nach wie vor einer weiteren Absenkung der Besteuerung für Biodiesel und Pflanzenölkraftstoff bedarf, zur Sicherung der Reinkraftstoffvermarktung als zweites Standbein unabhängig vom Beimischungsmarkt. Gleichzeitig können Reinkraftstoffe zur Erfüllung der Beimischungsverpflichtung übertragen