Biokraftstoffnachhaltigkeitsverordnung – Biokraft-NachV

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG sowie der Richtlinie 2009/30/EG und der Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen.

Die Verordnung gilt für die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung nach §37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit §37a Absatz 3 und 3a des BImSchG, im Verlaufe eines Kalenderjahres einen bestimmten Mindestanteil an Biokraftstoffen in den Verkehr zu bringen, und die Steuerentlastungsfähigkeit von Biokraftstoffen nach §50 des EnergieStG.

Abschnitt 2 enthält die  Regelungen zu den Nachhaltigkeitsanforderungen, Abschnitt 3 die Regelungen zum Nachweis der Nachhaltigkeit.

Die Verordnung wurde mit Datum vom 28. Juni 2018 (Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt) geändert.

Diese Änderungen dienen der Umsetzung der iLUC-Richtlinie (2015/1513) und der Richtlinie (2015/1535) über die „neuen Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft“.

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Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote (Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung – UERV)

Mit der Verordnung setzt die Bundesregierung die Richtlinie (EU) 2015/602 um, die ab 2020 die Anrechnung UER weitere Optionen zur Erfüllung der Treibhausgas-Minderungsverpflichtung vorsieht.

U.a. folgende Regelungsgegenstände sind für die Umsetzung und Anrechnung relevant:

  • Anrechenbare Emissionen: CO2, N2O und CH4, die entstehen, bevor der Raffinerierohstoffe (Rohöl, Naturbitumen und Ölschiefer) in die Verarbeitungsanlage gelangen.
  • Ermittlung der anrechenbaren Emissionsmengen im Rahmen genehmigter Projekte.
  • Vorschriften für die Durchführung und Verwaltung entsprechender Projekte und erforderlicher Datenbanken zur Vermeidung von Doppelanrechnungen auf die nationale Treibhausgas-Minderungsverpflichtung bspw. im Ursprungsland.
  • Projektträger hat eine Sicherheitsleistung zu erbringen (Bankbürgschaft). Die Höhe wird festgesetzt unter Berücksichtigung der geschätzten UER-Minderungen und dem hierzu erwartenden Marktwert. Die Überwachung obliegt der sogenannten „Verifizierungsstelle“. Die Sicherheitsleistung wird vom UBA nach positivem Abschluss der Kontrolle freigegeben.
  • Zuständige Stelle: Umweltbundesamt (UBA), ist berechtigt jederzeit Projekt vor Ort zu prüfen.
  • UER-Nachweise können im UER-Register „gestückelt“ werden, so dass diese an bzw. auf mehrere Quotenverpflichtete verkauft bzw. übertragen werden können.
  • UBA evaluiert die VO und erstellt Erfahrungsbericht zur Vorlage bei der Bundesregierung ab 2021 jährlich zum 31. Juli.

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38. Bundesimmissionsschutzverordnung – 38. BImSchV

Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen

Die Verordnung dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2015/652 vom April 2015 zur Festlegung der Berechnungsverfahren und Berichterstattungspflichten gemäß der Kraftstoffqualitätsrichtlinie (98/70 EG und der „iLUC-Richtlinie“ 2015/1513 vom 9. September 2015.

Mit dieser Verordnung werden u.a. folgende Regelungen eingeführt:

  • Einführung der „Kappungsgrenze“ von 6,5% bei Biokraftstoffen aus bestimmten Kulturpflanzen (Getreide, Zucker. Ölpflanzen usw.)
  • Neu: Erweiterung der Definition um „Hauptkulturen“: auch Mais, „Durchwachsene Silphie“, „Chinaschilf“ fallen unter diese Kappungsgrenze
  • Festlegung einer Unterquote für „fortschrittliche Biokraftstoffe“ aus Reststoffe: 2020: 0,05% / 2021: 0,1% / 2013: 0,2% /20125: 0.5% - Einführung einer „Positivliste“ für Reststoffe (Stroh,…)
  • Verpflichtung obliegt den Inverkehrbringern von Kraftstoffen (Steuerlagerinhaber) und ist differenziert nach Umsatzvolumen (§14)
  • Anrechnung von erneuerbare Kraftstoffe „nichtbiogenen“ Ursprungs (eFuels) – aus CO2 und erneuerbaren Strom
  • Berechnung THG-Emissionen: Anhebung des Basiswertes von 83,38 auf 94,1 kg CO2-Äquvivalent/GJ
  • Anrechnung der eMobilität (Nachweis Herkunft des ern. Stroms u. Anrechnungsverfahren)
  • Anrechnung fossile Kraftstoffe: Diesel: 95,1 g CO2/GJ  und Ottokraftstoffe: 93,3 kg CO2/GJ
  • Anrechnung von Kraftstoffen fossilen Ursprungs mit geringerem THG-Wert (z. B. Erdgas),
  • Berichterstattungspflicht „iLUC“ – Rohstoffherkunft
  • Zuständigkeiten: neu: UBA (eMobilität)

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Verordnung zur Änderung der Verordnung (38. BImSchV 2017) zur Festlegung weitere Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen

Diese Verordnung regelt die Verpflichtungen für die Jahre 2019-2021: Danach können Treibhausgasminderungsmengen aus dem Jahr 2019 nicht auf das Verpflichtungsjahr 2020 übertragen werden, sondern auf das Verpflichtungsjahr 2021. Im Jahr 2020 beträgt die Treibhausgasbindungsverpflichtung der in Verkehr gebrachten Kraftstoffe 6 %.

Weitere Regelungen betreffen flüssiges Biomethan sowie die Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen, die doppelt auf das energetische Ziel (10% RED I bzw. 14% RED II) angerechnet werden können.

Auszug:

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37. Bundesimmissionsschutzverordnung – 37. BImSchV

Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote

Die Verordnung dient der Umsetzung der „iLUC“-Richtlinie (EU) 2015/652 zur Festlegung der Berechnungsverfahren und Berichterstattungspflichten gemäß der Kraftstoffqualitätsrichtlinie 98/70/EG.

Mit dieser VO wird erstmals die Anrechnung strombasierter Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs (power-to-gas) und für Deutschland erstamls die Mitverarbeitung von biogenen Ölen in Mineralölraffinerien (co-processing) für die Anrechnung auf die Treibhausgasquote geregelt.

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10. Bundesimmissionsschutzverordnung – 10. BImSchV

Verordnung über die Beschaffenheit und Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen

§5 enthält die Anforderungen an Biodiesel: Biodiesel darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN EN 14214, Ausgabe April 2010, genügt. Diese Anforderung gilt auch für Biodiesel als Beimischungskomponente zum Dieselkraftstoff (B7).

§9 legt die Anforderungen an Pflanzenölkraftstoff differenziert nach der Rohstoffzusammensetzung: DIN 51605 (Rapsölkraftstoff) und DIN SPEC 51623 (alle Saaten) (s. BGBL Jahrgang 2014 Nr.55)

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Verordnung (EU) Nr. 1198/2013 der Kommission vom 25. November 2013

Verordnung zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 330/2013 zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren.

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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates vom 19. November 2013

Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien.

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36. Bundesimmissionsschutzverordnung – 36. BImSchV

Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote

§4 enthält Regelungen zum Nachweis der Biokraftstoffeigenschaft. Auf Verlangen der zuständigen Stelle (Hauptzollämter, siehe BioKraftQuG) sind Proben zu entnehmen, auf die in der Anlage aufgeführten Normparameter zu untersuchen und das entsprechende Analysenzertifikat vorzulegen (siehe auch §94 EnergieStV).

§5 enthält Regelungen zu den klimatischen Anforderungen und Prüfverfahren für beigemischte Fettsäuremethylester (FAME) mit einem Verweis auf die DIN EN 14214:2010.

In der Anlage wird der Mindestprüfumfang der Normparameter aufgeführt, der zum Nachweis der Normkonformität untersucht werden muss. Hier wird auf das BImSchG und die 10. BImSchV verwiesen.

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Biokraftstoffnachhaltigkeitsverordnung – Biokraft-NachV

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG sowie der Richtlinie 2009/30/EG und der Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen.

Die Verordnung gilt für die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung nach §37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit §37a Absatz 3 und 3a des BImSchG, im Verlaufe eines Kalenderjahres einen bestimmten Mindestanteil an Biokraftstoffen in den Verkehr zu bringen, und die Steuerentlastungsfähigkeit von Biokraftstoffen nach §50 des EnergieStG.

Abschnitt 2 enthält die  Regelungen zu den Nachhaltigkeitsanforderungen, Abschnitt 3 die Regelungen zum Nachweis der Nachhaltigkeit.

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Energiesteuerdurchführungsverordnung – EnergieStV

Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes

Diese Verordnung regelt die Umsetzung des Energiesteuergesetzes. Im Anhang 1a ist der Mindestprüfumfang der Normparameter aufgeführt, der zum Nachweis der Normkonformität untersucht werden muss. Er entspricht dem in der 36. BImSchV aufgeführten. Es wird auf das EnergieStG und die 10. BImSchV verwiesen.

§94 regelt die Durchführung des §50 EnergieStG und legt fest, wie der Nachweis der Biokraftstoffeigenschaft zu führen ist (analog 36. BImSchV).

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