Insektizide Rapsbeizung steht für die Aussaat 2013 weiter zur Verfügung – frühzeitige Saatgutbestellung empfehlenswert

EU-Durchführungsverordnung sieht Aufbrauchfrist für mit Neonicotinoiden behandeltes Saatgut spätestens bis zum 30. November vor

Berlin, 28. Mai 2013 – Die Europäische Kommission hat das umstrittene Verbot neonicotinoider Pflanzenschutzmittel in bienenattraktiven Kulturen verabschiedet und die Durchführungsverordnung am 25. Mai 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Von den Restriktionen betroffen ist nahezu der gesamte deutsche Rapsanbau. Zertifiziertes Rapssaatgut wird seit über 10 Jahren mit Clothianidin, Thiamethoxam oder Imidacloprid insektizid gebeizt. Die Mitgliedsstaaten sind nunmehr verpflichtet, bis zum 30. September 2013 bestehende Zulassungen zu ändern oder zu widerrufen, um dem Moratorium nachzukommen. Der Verbrauch vorhandener neonicotinoid gebeizter Saatgutbestände kann bis zum 30. November 2013 ermöglicht werden. Das Verbot soll spätestens nach Ablauf von zwei Jahren überprüft werden.

Begründet wird das umstrittene Verbot laut EU-Kommissar Tonio Borg mit der „Sicherstellung einer gesünderen Zukunft für Bienen“. Dem Verordnungsvorschlag vorausgegangen war eine Bewertung der Wirkstoffe durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die sich nach einem noch nicht zwischen den Mitgliedsstaaten abgestimmten Procedere im Wesentlichen auf Labordaten beschränkt hat. Ebenfalls vorliegende Monitoringdaten sowie Daten zu Risikominderungsmaßnahmen beim Einsatz der Wirkstoffe in der Praxis, die in Deutschland eine sichere Anwendung bei der Rapsbeizung belegen, sind von der EFSA nicht berücksichtigt worden.

Die Union zur Förderung von Oel- und Proteinpflanzen e.V. (UFOP) kritisiert das Verbot der neonicotinoiden Saatgutbeizung im Raps scharf. Im Ergebnis wird die Entscheidung der EU-Kommission zu einem deutlichen Anstieg der Behandlungsintensität mit Pflanzenschutzmitteln bei Winterraps im Herbst ab der Aussaat 2014 führen. Eine Pflanzenschutzspritzung wirkt im Gegensatz zur Saatgutbeizung nicht selektiv auf Schädlinge an den jungen Pflanzen, sondern trifft gleichzeitig alle auf der Fläche vorhandenen Bienen, Laufkäfer und sonstigen Nützlinge. Somit konterkariert das Verbot der insektiziden Beizung die Bemühungen für einen verbesserten Bienen- und Umweltschutz im Rapsanbau.