Richtlinie zur Änderung der Richtlinie über die Qualität von Kraftstoffen und über Energie aus Erneuerbaren Quellen (2015/1513)

Am 28. April 2015 hat das Europäische Parlament die Richtlinie zur Änderung der Kraftstoffqualitätsrichtlinie (98/70/EG) und zur Änderung der Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energien aus erneuerbaren Quellen beschlossen.

Damit wurde der Legislativprozess, beginnend mit dem Vorschlag der EU-Kommission vom Oktober 2012, nunmehr abgeschlossen.

Wichtige Änderungsregelungen sind:
- Einführung einer Kappungsgrenze für Biokraftstoffe aus Anbaubiomasse (Getreide, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen) in Höhe von 7% (energetisch), die Mitgliedsstaaten werden ermächtigt, national niedrigere Kappungsgrenzen festzulegen;
- „ILUC-Faktoren“: Berücksichtigung im Wege der Berichterstattung, „Quotenverpflichtete“ (Mineralölwirtschaft) sind berichtspflichtig
- „fortschrittliche“ Biokraftstoffe (2. u. 3. Generation): Einführung einer für die Mitgliedsstaaten unverbindlichen Unterquote in Höhe von 0,5% – die Mitgliedsstaaten müssen aber dennoch dieses Ziel bei der EU-Kommission notifizieren und die Zielerreichung darlegen;
- Artikel 3: Berichtspflichten der Kommission zur Evaluierung des Wissensstands zum Thema iLUC, Beeinflussung der Marktsituation an den Rohstoffmärkten bedingt durch die EU-Biokraftstoffpolitik etc.

Download

Richtline zur Festelegung von Berechnungsverfahren und Berichterstattungspflichten gemäß der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen

Diese Richtlinie regelt die Berechnungsverfahren zur Umsetzung des Artikels 7a der Kraftstoffqualitätsrichtlinie (98/70/EG). Hier geht es um die Berechnung der Treibhausgasemissionen ausschließlich für fossile Kraftstoffe.
Mit dieser Richtlinie wird das umweltpolitische Ziel verfolgt, Anreize für die Mineralölwirtschaft zur Treibhausgasminderung zu schaffen. Diese betreffen insbesondere die sog. „Upstream-Emissions-Reduktion“ (UER) (z. B. Minderung des Abfackelns von Erdölbegleitgas. Der ermittelte THG-Wert für den produzierten fossilen Kraftstoff geht schließlich auch als Element für die Berechnung des THG-Vergleichwertes im Rahmen der Erfüllung der THG-Minderungspflicht ein.

Siehe hierzu: https://www.ufop.de/biodiesel-und-co/biodiesel/rechtsgrundlagen/biokraftstoffquote-thg-minderungspflicht-zollinformation/

Diese Regelungen sind daher besonders für den den deutschen Biokraftstoffmarkt von Interesse.

Download

Richtlinie 2009/28/EG – Erneuerbare Energienrichtlinie

Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen vorgeschrieben. In ihr werden verbindliche nationale Ziele für den Gesamtanteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch und für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor festgelegt. Gleichzeitig werden Regeln für statistische Transfers zwischen Mitgliedstaaten, gemeinsame Projekte zwischen Mitgliedstaaten und mit Drittländern, Herkunftsnachweise, administrative Verfahren, Informationen und Ausbildung und Zugang zum Elektrizitätsnetz für Energie aus erneuerbaren Quellen aufgestellt. Ferner werden Kriterien für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen vorgeschrieben.

Die konkret die Biokraftstoffe betreffenden gesetzlichen Anforderungen sind u.a. in folgenden Artikeln geregelt:

  • Artikel 17 (Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und flüssige Brennstoffe)
  • Artikel 18 (Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und flüssige Brennstoffe)
  • Artikel 21 (besondere Bestimmungen für Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor)

 

Download

Richtlinie 2009/30/EG – Kraftstoffqualitätsrichtlinie

In dieser Richtlinie werden für Straßenkraftfahrzeuge und mobile Maschinen und Geräte (einschließlich nicht auf See befindlicher Binnenschiffe) sowie land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und nicht auf See befindliche Sportboote:

a) auf Gesundheits- und Umweltaspekten beruhende technische Spezifikationen für Kraftstoffe zur Verwendung in Fremdzündungsmotoren und Kompressionszündungsmotoren unter Berücksichtigung der technischen Anforderungen dieser Motoren festgelegt; und

b) ein Ziel für die Minderung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen gesetzt.

In den Artikeln 7 a – e sind Vorgaben zur Minderung der Treibhausgasemissionen, Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe sowie deren Überprüfung, Vorgaben zur Berechnung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen von Biokraftstoffen sowie Durchführungsmaßnahmen und Berichte zur Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen aufgeführt.

Die Anforderungen an die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen entsprechen denen in der Richtlinie 2009/28/EG.

In Anhang II ist als Fußnote zur Spezifikation von Dieselkraftstoffen die Anforderung aufgeführt, dass FAME als Beimischkomponente die Anforderungen der EN 14214 erfüllen muss. Da nicht auf eine datierte Norm verwiesen wird, gilt die jeweils aktuelle Norm.

 

Download

Richtlinie zur Änderung der Richtlinie über die Qualität von Kraftstoffen und über Energie aus Erneuerbaren Quellen (2015/1513)

Am 28. April 2015 hat das Europäische Parlament die Richtlinie zur Änderung der Kraftstoffqualitätsrichtlinie (98/70/EG) und zur Änderung der Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energien aus erneuerbaren Quellen beschlossen.

Damit wurde der Legislativprozess, beginnend mit dem Vorschlag der EU-Kommission vom Oktober 2012, nunmehr abgeschlossen.

Wichtige Änderungsregelungen sind:
- Einführung einer Kappungsgrenze für Biokraftstoffe aus Anbaubiomasse (Getreide, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen) in Höhe von 7% (energetisch), die Mitgliedsstaaten werden ermächtigt, national niedrigere Kappungsgrenzen festzulegen;
- „ILUC-Faktoren“: Berücksichtigung im Wege der Berichterstattung, „Quotenverpflichtete“ (Mineralölwirtschaft) sind berichtspflichtig
- „fortschrittliche“ Biokraftstoffe (2. u. 3. Generation): Einführung einer für die Mitgliedsstaaten unverbindlichen Unterquote in Höhe von 0,5% – die Mitgliedsstaaten müssen aber dennoch dieses Ziel bei der EU-Kommission notifizieren und die Zielerreichung darlegen;
- Artikel 3: Berichtspflichten der Kommission zur Evaluierung des Wissensstands zum Thema iLUC, Beeinflussung der Marktsituation an den Rohstoffmärkten bedingt durch die EU-Biokraftstoffpolitik etc.

Download