Neufassung der Erneuerbare Energien-Richtlinie (REDII) – (EG) 2018/2001

Die Richtlinie ist Ende 2018 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis spätestens 30. Juni 2021 umgesetzt haben. In der Richtlinie werden Regelungsgegenstände der RED I (EG 2009/28)  und der sogenannten „iLUC-Richtlinie“ (EU) 2015/1513 zusammengefasst. Dies betrifft insbesondere die Festsetzung und Fortschreibung einer Kappungsgrenze für Biokraftstoffe aus Anbaubiomasse sowie die Einführung verbindlicher Mindestquoten für Biokraftstoffe aus Rest- und Abfallstoffen gemäß der Tabelle Anhang IX Teil A und B. Verschärft wurden die Anforderungen an die Treibhausgasminderung für Biokraftstoffe für den Marktzugang in die Europäische Union bzw. für die Anrechnung auf Quotenverpflichtungen. Verschärft wurden ebenfalls die Dokumentations- und Nachweisverpflichtungen für die Verpflichteten Unternehmen der Bio-Kraftstoff Warenkette als auch für die Mitgliedstaaten selbst mit dem Ziel einer besseren zurückverfolgtest, Doppelanrechnungen und insbesondere betrug zu vermeiden.
Die wesentlichen, die Bio-Kraftstoffe aus Biomasse betreffenden, Regelungen sind aufgeführt ab Art. 25. Zu beachten ist, dass ebenfalls Biogas zur Verstromung als auch feste Biomasse erstmals bestimmte Nachhaltigkeits- und Nachweisanforderungen erfüllen müssen. Entsprechend erweitert wurde der Anhang um Standardwerte für die Treibhausgasberechnung.

Die Richtlinie kann hier (DE) und hier (EN) heruntergeladen werden.