Energieministerrat bestätigt iLUC-Richtlinie

UFOP betont Anpassungsbedarf zur THG-Berechnungsmethodik

Berlin, 16. Juli 2015. Am Montag dieser Woche bestätigte der Energierat die bereits vom Europäischen Parlament am 28. April 2015 angenommene Richtlinie zur Änderung der Erneuerbare Energien- und Kraftstoffqualitätsrichtlinie. Damit kann die sogenannte „iLUC-Richtlinie“ im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden. Die Mitgliedsstaaten müssen die Richtlinie im Jahr 2017 umsetzen.

Der Rat betont in seiner Mitteilung die Zielorientierung dieser Richtlinienänderungen in Richtung Biokraftstoffe aus Reststoffen mit substantiell besseren Treibhausgasminderungseffekten. Großbritannien und die Niederlande bekräftigen in einer Note ihr Bedauern, dass die am nachhaltigsten fortschrittlichen Biokraftstoffe durch eine Doppelanrechnung nicht auf das EU-Treibhausgasminderungsziel von 20 Prozent angerechnet werden können.

Die Union zur Förderung von Oel- und Proteinpflanzen e.V. (UFOP) stellt fest, dass zwar jetzt der Weg frei ist für die nationale Umsetzung der „iLUC-Richtlinie“ bis 2017. Der Verband bedauert jedoch, dass die grundsätzliche Vorreiterrolle herkömmlicher Biokraftstoffe übersehen werde. So müssten im Rahmen der Bioökonomiestrategie bisher nur herkömmliche Biokraftstoffe eine ab 2017 auf mindestens 50 Prozent steigende Treibhausgasminderungsanforderung als Voraussetzung für den Marktzugang in die EU nachweisen. Deutschland gehe als einziges EU-Mitgliedsland mit der Einführung der Treibhausgasminderungspflicht noch weiter. Hierzulande werde im Wettbewerb die THG-Minderung optimiert, betont die UFOP unter Hinweis auf die von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) kürzlich vorgestellten THG-Ergebnisse. Auch die sogenannten fortschrittlichen Biokraftstoffe müssten sich mit diesen Ergebnissen messen. Dieser Beweis stehe mit Blick auf nach wie vor fehlende großtechnische Anlagen aus, betont der Verband. 

Die UFOP erinnert an die mit der iLUC-Richtlinie beschlossenen Prüfaufträge zur Berechnungsmethodik der THG-Bilanzierung. Die UFOP begrüßt, dass die Kommission hierzu bis 2017 unter anderem auch die bei der Biokraftstoffproduktion anfallende Eiweißfuttermittelkomponente berücksichtigen muss. Zugleich weist der Verband darauf hin, dass ebenso ein grundsätzlicher Änderungsbedarf bei der THG-Berechnung von fortschrittlichen Biokraftstoffen aus Reststoffen wie zum Beispiel Stroh besteht. Durch die Mehrfachanrechnung werde der Reststoff zu einem Wertstoff. Deshalb müssten alle Aufwendungen, wie die Düngung, entsprechend der Masse aufgeteilt werden. Es sei nicht sachgerecht, dass das für diesen Herstellungszweck bestimmte Stroh mit dem THG-Wert „0“ in die THG-Bilanzierung einfließe. Die UFOP beruft sich hier auf die internationalen Regeln für Ökobilanzen.

Die UFOP begrüßt deshalb den jetzt durch den Rat formal verabschiedeten Kompromiss eines nicht verpflichtenden Zieles in Höhe von 0,5 Prozent für Biokraftstoffe aus Reststoffen und zugleich die notwendige Forschungsförderung für die Technologieentwicklung als Voraussetzung für die Markterschließung ab 2020. Die UFOP unterstreicht ihre Position, dass im Wege eines technologie- und zugleich rohstoffoffenen Wettbewerbs die Biokraftstoffpolitik nach 2020 entwickelt werden muss. In diesem Sinne wurde in Deutschland mit der Einführung der THG-Minderungspflicht der THG- und Technologiewettbewerb eröffnet, der, so die Erwartung der UFOP, von den anderen Mitgliedsstaaten sicherlich intensiv verfolgt wird.