UFOP begrüßt Entscheidung der WTO im Streit um Marktzugang für Palmöl und fordert sachgerechte Bewertung von Rapsöl

Berlin, 06. März 2024 – Die Union zur Förderung von Oel- und Proteinpflanzen e. V. (UFOP) begrüßt die in dieser Woche getroffene Entscheidung des Streitschlichtergremiums der Welthandelsorganisation (WTO) gegen Malaysia, dass Biokraftstoffe aus Palmöl gemäß der Erneuerbare Energien-Richtlinie (RED II) in der EU spätestens bis 2030 nicht mehr auf Quotenverpflichtungen in den Mitgliedstaaten angerechnet werden dürfen.

Gegen diesen Ausschluss bis 2030 hatte der Staat Malaysia Klage vor der WTO eingereicht. Einige EU-Mitgliedsstaaten wie Frankreich und Deutschland haben von der in der RED II enthaltenen Ermächtigung Gebrauch gemacht und Biokraftstoffe aus Palmöl (Biodiesel/HVO) sogar vorzeitig ausgeschlossen. Die WTO stellt mit ihrer Entscheidung aus Sicht der UFOP grundsätzlich klar, dass das „phasing-out“ von Biokraftstoffen aus Palmöl mit dem hohen Risiko für indirekte Ladnutzungsänderungen (iLUC) rechtlich begründet werden kann. Dies müsse mit Blick auf die wiederholten nationalen Initiativen des Bundesumweltministeriums betont werden, Biokraftstoffe aus Anbaubiomasse gänzlich aus der Anrechnung auszuschließen. Eine sachgerechte Differenzierung zwischen den Rohstoffarten finde nicht statt.

Nach Auffassung der UFOP ist Rapsöl ein „iLUC-freier“ Rohstoff, weil Raps in Fruchtfolgesystemen aus agronomischen Gründen im Fruchtwechsel mit anderen Kulturen angebaut werden muss. Raps sei zudem die mit Abstand wichtigste europäische Eiweißquelle. Der hiermit verbundene Substitutionseffekt mit Blick auf die Reduzierung des Flächenanspruchs für Sojaimporte aus Drittstaaten werde nicht sachgerecht berücksichtigt. Darüber hinaus müsse anerkannt werden, dass dieses Eiweiß zukünftig neben der Tierernährung auch unmittelbar in der Humanernährung eingesetzt werden könne. Außerdem sei die Tank- oder Teller-Diskussion angesichts der seit Jahren gegebenen guten Marktversorgung nicht sachgerecht, wenn gleichzeitig in der EU Flächen stillgelegt werden sollten. Die Frage der Verwendung von Anbaubiomasse in Biokraftstoffen sei im Trilog zur RED II durch die Beibehaltung der Kappungsgrenze von max. 7% am Endenergieverbrauch im Straßen- und Schienenverkehr geregelt worden. Die Förderunion betont diese mit Blick auf die in Kürze beginnende Diskussion über den Entwurf zur Nationalen Biomassestrategie (NABIS).

Mit Blick auf das WTO-Urteil ist zu beachten, dass Im Falle von Palmöl ein analoges Verfahren anhängig ist, dass die indonesische Regierung angestrengt hat. Die UFOP geht davon aus, dass die WTO zu einem gleichlautenden Urteil kommt. Zugleich stellt die Förderunion fest, dass nicht-nachhaltige Biokraftstoffe aus Palmöl im Umkehrschluss aufgrund von Klimaschutzverpflichtungen wie dem Abkommen von Paris nicht nur in der EU, sondern auch in Drittstaaten nicht mehr anrechnungsfähig seien. Die Grundsätze der Nachhaltigkeit müssen global gelten.

Die UFOP betont deshalb den grundsätzlich internationalen Abstimmungsbedarf zur Festlegung gesetzlich verbindlicher und verwendungsunabhängiger Nachhaltigkeitsanforderungen als Voraussetzung für die Anrechnung von Biokraftstoffen aus Anbaubiomasse auf Klimaschutzverpflichtungen. Hier bestehe Abstimmungsbedarf, der beispielsweise in der Global Biofuel Alliance diskutiert werden müsse, die vergangenes Jahr auf Initiative der indischen Regierung im Rahmen des G20-Gipfels gegründet wurde. Die Europäische Union bzw. Deutschland gehören diese Allianz nicht an, im Gegensatz zu Italien.

 Die Entscheidung der WTO (348 Seiten) ist einsehbar unter:

https://docs.wto.org/dol2fe/Pages/SS/directdoc.aspx?filename=q:/WT/DS/600R.pdf&Open=True

 

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