UFOP-Praxisinformation – Die Rapsabrechnung

Autoren:
Dr. Herbert Funk
Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Dr. Reimer Mohr
Hanse Agro Beratung & Entwicklung GmbH, Gettorf

Erstauflage 2007 – Neuauflage 2010

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Einführung

Der Rapsanbau hat in Deutschland mit einer Anbaufläche von 1,5 Mio. ha zur Ernte 2010 stark an Bedeutung gewonnen. Die Rapsvermarktung erfolgt in Deutschland von der Aussaat im August bis zum Ende der Lagerperiode 20 Monate später. Teilweise wird der Raps sogar bereits Monate vor der Aussaat verkauft. Grundlage für die Preisfindung zwischen den landwirtschaftlichen Betrieben, den Landhändlern und Genossenschaften sowie den Verarbeitern sind die Kurse der Warenterminbörse in Paris. Die Börsenkurse sind als faire Preisbasis von den Handelspartnern anerkannt. Die Preise ab Station werden in Abhängigkeit von den Transportkosten zu den Verarbeitungs- und Handelsplätzen, der regionalen Wettbewerbssituation und den Lagerkosten abgeleitet.

Der endgültige Preis der Ware richtet sich bei der Anlieferung nach der Qualität. Die wichtigsten Qualitätskriterien sind: Ölgehalt, Feuchte, Besatz, Glucosinolat- und Erucasäuregehalt sowie freie Fettsäuren.

Die Abrechnung der Parameter erfolgt in Deutschland in der Regel nach den „Ölmühlenbedingungen“. Landläufig wird von den „Ölmühlenbedingungen“ gesprochen, die es allerdings als verbindliches Regelwerk seit über 20 Jahren nicht mehr gibt. Sie regelten in der Vergangenheit die Vergütung bis ins Detail, von der Qualität über die Bezahlung bis zum Kleinwasserzuschlag. Hierbei handelte es sich um ein kartellrechtlich genehmigtes Abrechnungsschema. Jede kleine Änderung musste in der Branche und mit dem Kartellamt abgestimmt werden. Daher nahmen die   Ölmühlen Abstand von diesen Einheitsbedingungen. Grundsätzlich besteht heute Vertragsfreiheit. Jede Ölmühle hat ihre eigenen „Ölmühlenbedingungen“. Aber bis heute blieb eine bundes- und sogar europaweit weitgehend einheitliche Vergütung der entscheidenden Qualitätsparameter erhalten; somit bleiben die Rapspreise in Deutschland gut vergleichbar. Unterschiede sind z. B. in der Ermittlung des Ölgehalts zu finden, der auf Grundlage der Originalsubstanz oder auf Basis 9 % Feuchte und 2 % Besatz abgerechnet wird. Es ist also nicht wirklich falsch, wenn von den „Ölmühlenbedingungen“ berichtet und geschrieben wird, allerdings sollten Landwirte und Händler für das konkrete Geschäft die exakten Abrechnungsgrundlagen
der Ölmühle kennen.

Mit der Umsetzung der Nachhaltigkeits-Verordnungen im Wirtschaftsjahr 2010/11 ist die jährliche Abgabe der „Selbsterklärung des landwirtschaftlichen Betriebes“ an den Erfasser der Ware verbunden. Da ca. 80 % des inländisch erzeugten Rapsöles im Sektor Biodiesel Verwendung finden ist jeder Erzeuger gut beraten, die vereinfachte Selbsterklärung seinem zur Dokumentation verpflichteten jeweiligen Marktpartner vorzulegen. Damit wird sicher gestellt, dass im späteren Vermarktungsprozess alle Verwertungsmöglichkeiten im Nahrungs-, Futter- und Energiesektor genutzt werden können.

1. Kauf- und Lieferbedingungen für Raps

Die „Ölmühlenbedingungen“ sehen eine fein abgestufte Bewertung auf der Basis der Standardqualität vor.
Als Standardqualität gilt für Raps: Ölgehalt40%, Besatz 2%, Feuchte 9%

Marktfähig ist Raps allgemein bis zu maximal folgenden Anteilen:
2 % freie Fettsäuren, 2 % Erucasäure, 25 Mikromol Glucosinolat

Ab der Ernte 2013 soll nur noch Raps verarbeitet werden, der mit Saatgut aus 00-Sorten mit einem Glucosinolatgehalt von maximal 18 Mikromol je Gramm Samen (91 % TM) produziert worden ist. Aus Sicht der Tierernährung ist eine weitere Qualitätsverbesserung auf unter 15 Mikromol anzustreben.

Für Abweichungen von der Standardqualität werden in der Regel Zu- und Abschläge auf den Preis berechnet:
• Liegt der maßgebliche Ölgehalt über 40 %, erhöht sich der Preis im Verhältnis 1,5 : 1
Beispiel: Maßgeblicher Ölgehalt 43 %; Grundpreis (Standardqualität) 280,- €/t
Preiszuschlag = (43 – 40) % x 1,5 x 280,- = 4,5 % x 280,- = 12,60 €/t
Liegt der maßgebliche Ölgehalt unter 40 %, gibt es einen entsprechenden Preisabschlag.

• Ist weniger als 2 % Besatz enthalten, wird meist mit einem Preiszuschlag im Verhältnis 0,5 : 1 gerechnet (0,5 % Preiszuschlag je 1 %-Punkt Besatz unter dem Standard).

Ist mehr als 2 % Besatz enthalten (bis zu 4 %), erfolgt ein Preisabschlag im Verhältnis 1:1. Raps mit mehr als 4 % Besatz kann von den Ölmühlen gestoßen werden, d.h. die Annahme kann verweigert werden. Ersterfasser berechnen bei mehr als 4 % Besatz entweder Reinigungskosten oder einen höheren Preisabschlag. Unter 4 % Besatz in der Rohware ist eine gesonderte Reinigung nicht erforderlich.

• Für einen Feuchtegehalt von 6,0 bis 8,9 % wird mit einem Preiszuschlag im Verhältnis 0,5 : 1 gerechnet (0,5 % Preiszuschlag je 1 %-Punkt Feuchtigkeit unter Standard). Unter 6,0 % Feuchtigkeit steigt der Preiszuschlag nicht weiter.

• Liegt der Feuchtegehalt über 9 %, ziehen Erfasser neben den Trocknungskosten Trocknungsschwund ab. Dafür gibt es dann keinen Preisabschlag. Ölmühlen nehmen Raps mit mehr als 9 % Feuchtigkeit meist nicht an.


2. Problematik bei der Besatz-Abrechnung sowie Vermarktung Auswuchsraps

Einige Erfasser weichen von den „Ölmühlenbedingungen“ ab und ziehen bei Partien mit 2-4 % Besatz den gesamten Besatzanteil vom Liefergewicht ab. Das sollte hinterfragt werden, denn bei Raps bleiben 2%regelmäßig abzugsfrei. Wenn die Besatzkorrektur als Gewichtsabzug erfolgt, führt das im Normalfall zum selben Ergebnis wie die übliche Preiskorrektur im Verhältnis 1 : 1, sofern der Besatz über 2 % liegt. Erfolgt aber bei Besatz unter 2 % weder eine Preis- noch eine Gewichtskorrektur, wirkt sich das zum Nachteil des Verkäufers aus.

In sehr feuchten Erntejahren tritt regional vereinzelt Auswuchs bei Raps auf. Auswuchsraps ist nur begrenzt lagerfähig. In qualitativer Hinsicht entspricht der Auswuchsraps nicht mehr den Ölmühlenbedingungen. Besonders die freien Fettsäuren (FFA) sind bei der  weiterverarbeitenden Industrie unerwünscht, so dass die Ölmühlen diese abdestillieren müssen. Bei der Destillation geht allerdings mehr Öl als die freien Fettsäuren verloren. Laut Ölmühlenbedingungen sind bis zu 2 % FFA kontraktgemäß. In der Vergangenheit lagen die Werte häufig zwischen 0,5 bis 1 %. Bei stark ausgewachsenem Raps kann der Wert deutlich über 2 % liegen. Die Ölmühlen weisen daraufhin, dass bei Werten von 2 bis 4 %  Preisabschläge vorgenommen werden und über 2 % ein Stoßrecht besteht. Dieses Problem tritt beim Raps selten auf, den Ölmühlen ist es allerdings von der Sojabohne bekannt. Eine allgemeine Abzugsregelung gibt es derzeit nicht. Die Angst vor dem Problem scheint beim Raps größer als deren praktische Bedeutung, da bisher nur vereinzelt über erhöhte FFA-Werte berichtet wurde. Wahrscheinlich stellt nur starker Auswuchs ein Problem dar.

Für die Landwirte stellt sich die Frage, wie vermarktungs- und abrechnungstechnisch mit Auswuchsraps umgegangen wird. Auswuchs wurde verstärkt im nassen Erntejahr 2002 diskutiert. Aus diesem Grunde hatten sich im Juli 2002 der Ölmühlenverband mit dem Bauernverband, der UFOP, dem privaten sowie dem genossenschaftlichem Handel auf folgende Punkte für die Ernte 2002 verständigt:

• Erzeuger sind aufgefordert, Rapspartien, die Auswuchs aufweisen, zu separieren und sofort zu vermarkten. Eine Einlagerung dieser Partien sollte im Hinblick auf mögliche steigende FFA-Gehalte nicht vorgenommen werden. Aus diesem Grund sollte ein Vermischen mit nicht von Auswuchs betroffenen Erntepartien vermieden werden. Die Handelspartner sind rechtzeitig zu informieren, um entsprechende Absprachen zu treffen.

• Die Ölmühlen sollten die von Auswuchs betroffenen Partien zügig abnehmen und verarbeiten. Abschläge wegen Auswuchs sollten beim Raps nicht vorgenommen werden.

• Rapskörner mit Auswuchs sind nicht als Besatz zu werten. Die ausgewachsenen Körner weisen einen geringeren Ölgehalt auf, der über die entsprechende Abschlagsregelung berücksichtigt wird. Eine Aufbereitung des von den Erzeugern angelieferten Rapses wird in den meisten Fällen unvermeidlich sein (abgefallene Keimlinge werden als Besatz gewertet).


3. Berechnung von Trocknungsschwund und Trocknungskosten

Der Trocknungsschwund bezeichnet die Masseabnahme während der Trocknung eines Gutes. Er wird üblicherweise in Prozent, bezogen auf die Ausgangsmasse, angegeben. Der Masseverlust ist dabei größer als die entzogene Feuchte. Dies lässt sich wie folgt erklären: Der Feuchtegehalt ist die Masse an Wasser in einem Gut, angegeben in Prozent und bezogen auf die Gesamtmasse (Frischmasse) des Gutes. Hieraus ergibt sich, dass bei einem Verdunsten von 1 % Wasser aus einem Gut sich die Wassermasse in dem Gut verringert, aber gleichzeitig auch die Gesamtmasse. Dadurch errechnet sich, dass für die Verringerung des Feuchtegehaltes um 1 % mehr als 1 % der Masse aus dem Gut entfernt werden muss.

Dieser Effekt ist in der „Duvalschen“ Gleichung aufgezeigt:

Formel1.jpg


Es bedeutet:

mverd.Wasser = verdunstete Wassermenge [kg H2O]
mE = Masse des Gutes vor der Trocknung
FE = Feuchtigkeitsgehalt vor der Trocknung
FA = Feuchtigkeitsgehalt nach der Trocknung

Der Schwundfaktor ist das Verhältnis zwischen Trocknungsschwund und der Feuchtedifferenz (Feuchtegehalt vor und nach der Trocknung). Der Schwundfaktor istdimensionslos. Aus der „Duvalschen“ Gleichung ergibt sich rechnerisch, dass der Schwundfaktor größer als 1 sein muss, da der Trocknungsschwund größer als die Feuchtedifferenz ist. Die exakte Größe des rechnerischen Schwundfaktors ergibt sich allein aus dem Feuchtegehalt nach der Trocknung. Im Falle des Standard-Feuchtegehaltes von 9 % bei Raps beträgt der Schwundfaktor 1,0989 also gerundet 1,1. Der Schwundfaktor ist unabhängig von der Anfangsfeuchte, er verändert sich nur bei einer anderen Endfeuchte als dem Standard Feuchtegehalt von 9 %.

Experimentell wurden keine weiteren Verluste festgestellt (Kruse/Böhm 2009 im Auftrag der UFOP). Soweit in der Praxis etwas höhere Gesamtverluste auftreten, können diese durch Abrieb während des Trocknungsvorgangs bedingt sein. Um dem Rechnung zu tragen, kann ein einheitlicher Schwundfaktor von 1,2 als angemessen gelten. Bei hoher Anfangsfeuchte und deshalb erforderlichen mehreren Trocknungsdurchgängen ist wegen des etwas erhöhten Abriebs im Einzelfall eventuell auch ein Schwundfaktor von 1,3 gerechtfertigt.

Damit gilt:
Trocknungsschwund (% des Gewichts der Lieferung) = Feuchtedifferenz x Schwundfaktor

Beispiel:
FE = Feuchtigkeit vor der Trocknung:     10,5 %
FA = Feuchtigkeit nach der Trocknung:    9,0 %
Schwundfaktor :                                       1,2
Trocknungsschwund = (FE – FA) x 1,2
= (10,5 – 9,0) x 1,2
= 1,8 (% des Gewichts der Lieferung)

Wenn für die Schwundberechnung die Basisfeuchte bei 8,5 % angesetzt wird, also um 0,5 %-Punkte unter dem Standardwert, um auf der sicheren Seite zu sein, müsste für die Differenz (9 % – 8,5 % = 0,5 %) auch ein Preiszuschlag vergütet werden. Käufer, die einen solchen Preiszuschlag nicht gewähren, weisen darauf hin, dass sie auf Berechnung von Trocknungskosten und -schwund verzichten, wenn die gemessene Feuchte bei Anlieferung nur um wenige „Zehntel“ über 9 % liegt.

Abzüge für Trocknungskosten werden anhand von Tabellen berechnet, die in der Regel in 0,1 %-Schritten abgestufte Beträge vorsehen (Beispiel s. Online-Rechner).


4. Ermittlung der Ölvergütung bei unterschiedlichen Abrechnungsverfahren

Für die Bezahlung des Rapses ist, neben Besatz und Feuchtegehalt, die Höhe des Ölgehaltes entscheidend. Der Ölgehalt wird mit zwei unterschiedlichen Verfahren ermittelt:
- Nah-Infrarot-Schnellbestimmung (NIR)
- Soxhlet-Methode
- Nuklear-Magnetic-Resonanz-Verfahren (NMR)

Soxhlet-Methode
Das Verfahren, das nach dem dänischen Professor Franz Soxhlet (1848 bis 1926), der in München lehrte, benannt wurde, bestimmt den Rohfettgehalt bzw. den Ölgehalt mittels organischer Lösungsmittel. Das Verfahren ist genau, aber sehr zeitaufwendig und teuer. Die Soxhlet- Methode wird als Referenzmethode eingesetzt. So wird das NMR-Verfahren nach Soxhlet kalibriert.

Nuklear-Magnetic-Resonanz-Verfahren (NMR)
Eine weit verbreitete Messmethode in unabhängigen Laboren ist das NMR-Verfahren. In der Regel erfolgt dabei die Analyse des Ölgehaltes in der Originalsubstanz. Das Messverfahren führt bei Feuchten bis ca. 10 % zu guten Ergebnissen. Oberhalb von 10 % Feuchte nimmt die Fehlerquote zu, so dass die Proben mit Überfeuchte in einem ersten Schritt getrocknet werden. Der anschließend analysierte Ölgehalt wird im dritten Schritt wieder auf die Originalfeuchte korrigiert. Der Einsender der Probe erhält vom Labor den Ölgehalt und die Feuchte bezogen auf die eingesendete Originalsubstanz.

Nah-Infrarot-Schnellbestimmung (NIR)
Viele Erfassungshändler setzen in der Ernte die NIRSchnellbestimmung ein. Die Kosten der Untersuchungsmethode sind niedrig. Es ist aber festgestellt worden, dass nicht selten die Ölgehalte im Vergleich zu Laboruntersuchungen relativ stark schwanken bei zugleich oft überdurchschnittlich hohen Werten für Feuchte und Besatz. Das Verfahren ermöglicht dem Händler und Landwirt einen ersten Überblick über die Qualität des angelieferten Rapses, für eine Abrechnung ist das Verfahren nicht zugelassen. Landwirt und Händler können sich, um Kosten zu sparen, bei kleinen Partien auf die NIR-Schnelbestimmung einigen.

Auf Basis des labortechnisch ermittelten Werts können drei verschiedene Ölgehalte ausgewiesen werden:
1) Ölgehalt in der Originalsubstanz
2) Ölgehalt bei 9 % Feuchte und Original-Besatz
3) Ölgehalt bei 9 % Feuchte und 2 % Besatz

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Tabelle 1 vergleicht 3 Rapsproben miteinander. Alle drei Proben erreichen bei der Berechnungsmethode 3, der Ermittlung des Ölgehaltes auf Basis von 9 % Feuchte und 2 % Besatz, den gleichen Ölgehalt. Allerdings unterscheidet sich der Ölgehalt in der  Originalsubstanz.

Probe A entspricht in der Originalsubstanz exakt den Ölmühlenbedingungen, daher ist das Ergebnis unabhängig von der Berechnungsmethode. In der Probe B führt der erhöhte Feuchtegehalt von 12 % und der höhere Besatz von 3 % bei den Verfahren 1 und 2 zu niedrigeren Ölgehalten als Verfahren 3, da durch den erhöhten Besatz bzw. den erhöhten Feuchtegehalt ein Verdünnungseffekt einsetzt. Bei Probe C ist es umgekehrt. Geringer Feuchtegehalt und geringer Besatz führen zu einem höheren Ölgehalt.

Hieraus errechnen sich bei einem Basispreis von 280 €/t unterschiedliche Auszahlungspreise für den Lieferanten: In Probe A erhält er unabhängig von der Verfahrensweise einen Auszahlungspreis von 288,40 €/t. Bei Probe B schwankt er zwischen 278 €/t und 285,60 €/t und bei Probe C zwischen 292,6 €/t und 298,48 €/t.

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Welche Berechnungsmethode ist nun die richtige?
Das Abrechnungsverfahren sollte sich nach dem Zustand der Ware richten. So wird Raps, der der Probe C entspricht, im angelieferten Zustand (Originalsubstanz) verarbeitet. Die Ölmühle profitiert damit direkt vom hohen Ölgehalt der Ware. Hier wäre Abrechnungsmethode 1 die korrekte Verfahrensweise. Probe B wird in der Regel nicht im angelieferten Zustand verarbeitet. Die Ware wird getrocknet. Dem Landwirt werden die Kosten der Trocknung in Rechnung gestellt und die angelieferte Menge um den Trocknungsschwund korrigiert. Weiterhin wird der Auszahlungspreis um den erhöhten Besatz im Verhältnis von 1:1 verringert. Der Lieferant wird mit den fehlenden Qualitätsparametern belastet. Würde jetzt noch der Ölgehalt in der Originalsubstanz als Berechnungsgrundlage verwendet, würde der Lieferant doppelt belastet. Daher sollte die Abrechnung hier nach Methode 3 erfolgen.

Die Wahl der Berechnungsmethode wird in der Regel zwischen dem Lieferanten und dem Händler im Liefervertrag festgelegt.

Einige Rapshändler verwenden grundsätzlich Methode 3 bei der Ölabrechnung. Dies vereinfacht die Abrechnungsverfahren im eigenen Haus. Weiterhin erzielen sie einen Vorteil, der wie unser Beispiel zeigt 5,88 €/t betragen kann. Damit haben sie einen erheblichen Vorteil im Rapseinkauf. Sie sind in der Lage im Vergleich zum Wettbewerb einen höheren Basispreis zu bezahlen. Letztendlich ist der genannte Grundpreis nur zu beurteilen, wenn dem Lieferanten die genauen Abrechnungsbedingungen für die Qualitätsparameter bekannt sind. Allein der Hinweis auf die „Ölmühlenbedingungen“ ist nicht ausreichend.

Die den Abrechnungen beigefügten Laboratteste lassen nicht immer erkennen, um welchen der Werte es sich bei dem ausgewiesenen Ölgehalt (Originalsubstanz oder Standardgehalt) handelt. Vorbildlich sind Atteste, die beide Ölwerte und außerdem die zu Grunde gelegten Werte für Feuchte und Besatz angeben. Am sichersten ist es in jedem Fall, wenn das untersuchende Labor neben der Ölbestimmung auch den Feuchtegehalt ermittelt und die Besatzanalyse vornimmt.

Wenn der Originalwert (Ölgehalt in der Originalsubstanz) nicht ausgewiesen wird, kann er mit folgender Formel errechnet werden:
Ölgehalt Originalsubstanz =
Ölgehalt (9/2) x (100 – B) : (100 – 2) x (100 – F) : (100 – 9)

B = Original-Besatz in %
F = Original-Feuchte in %

Ölverrechnung im Verhältnis 1,5:1
Raps mit einem Ölgehalt von 41 % enthält in Relation zum Standardwert (40 %) 2,5 % mehr Öl. Eine Ölvergütung im Verhältnis 2,5:1 statt 1,5:1 wäre aber nicht richtig. Eine Vergütung von 2,5:1 wäre nur dann angemessen, wenn es bei der Verwertung von Raps nur auf das Öl ankäme. Das ist jedoch nicht der Fall, denn auch die Verwertung des Schrots spielt eine Rolle. Je höher der Ölgehalt liegt, umso niedriger fällt schließlich der Schrotanteil aus. Bei einer weiten Öl-/Schrot-Preisrelation (hoher Rapsöl-, niedriger Schrotpreis) liegt das angemessene Verhältnis für die Ölvergütung eigentlich über 1,5:1, bei einer engen Öl-/Schrot-Preisrelation liegt es unter 1,5:1.

Im langjährigen Mittel hat sich 1,5:1 als passendes Verhältnis für die Verrechnung des Ölgehaltes bewährt. Eine ständige Anpassung an wechselnde Preisrelationen würde die Rapsabrechnung weiter verkomplizieren und wäre insofern unzweckmäßig. Solange sich keine dauerhafte Veränderung ergeben hat, wird es daher voraussichtlich bei 1,5:1 bleiben.

Bei Vergleichen mit konkurrierenden Kulturen wie Getreide sollte berücksichtigt werden, dass der effektive Auszahlungspreis von Raps wegen der Vergütung für Mehröl (Ölgehalt u¨ber 40 %) oft deutlich über dem Grundpreis liegt, während der Auszahlungspreis von Getreide wegen verschiedener Abzüge eher unter dem Grundpreis bleibt.


5. Abrechnung von Über- und Untermengen bei Lieferverträgen

Kann ein Landwirt z.B. wegen eines ungewöhnlich niedrigen Ertrags die vertraglich vereinbarte Menge nicht liefern, ist der Käufer berechtigt, für die Fehlmenge (eventuell abzüglich einer zu vereinbarenden Toleranz) eine Differenzzahlung zu verlangen, um damit die Kosten eines Deckungskaufs zu höheren Preisen auszugleichen.

Dabei stellt sich die Frage: „Welcher Marktpreis gilt?“. Gilt der Marktpreis bei Lieferung, bei Mitteilung der Fehlmenge oder der Preis bei der Erstellung der Finalrechnung. Meldet der Landwirt bereits direkt in der Ernte bei Lieferung des Rapses, dass er keine weitere Ware mehr liefern kann und dass er bereit ist, wenn notwendig eine Ausgleichszahlung zu leisten, sollte der Erntepreis der Region zu Grunde gelegt werden. Äußert sich hingegen der Landwirt nicht über das Ende der Lieferung, könnte der Händler noch von einer Lieferung zu einem späteren Zeitpunkt ausgehen. Er kann somit eventuell erst einige Wochen nach der Ernte auf die Fehlmenge reagieren. Für die Bewertung der Fehlmenge ist dann der Marktpreis von z.B. Ende August entscheidend.

Festzuhalten bleibt, dass bei Ausgleichszahlungen der Preis zugrunde gelegt werden sollte, der bei Bekanntgabe der Fehlmenge notiert wird.

Wenn Verträge durch eine bessere Ernte übererfüllt werden, sollte die freie Ware (eventuell mit einer zu vereinbarenden Toleranz) zu Tagespreisen abgerechnet werden. Liefert der Landwirt eine Übermenge und möchte nicht sofort verkaufen, muss er dem Händler spätestens bei Anlieferung signalisieren, dass er die Übermenge einlagern möchte. Beide Parteien schließen somit schriftlich bzw. mündlich einen Einlagerungsvertrag ab.

Die Folgen von einer Unter- bzw. Überlieferung eines Kontraktes sollten bereits im Liefervertrag geregelt werden.

Auf globalisierten Märkten gewinnen Preissicherungsinstrumente an Bedeutung. Festgeschriebene Einkaufspreise bis zu 18 Monaten im Voraus werden zuzüglich der Handels- und Verarbeitungsmarge an die nächste Stufe als Verkaufspreis weitergereicht. Daher ist das Einhalten der Kontrakte, die so genannte Kontrakttreue, besonders bei starken Preisschwankungen Grundvoraussetzung für die Funktionsfähigkeit der Zusammenarbeit. Die „Vermarktungsstrategien für den landwirtschaftlichen Betrieb“ werden in einer gesonderten UFOP-Praxisinformation dargestellt.


6. Parallelprobe und Nachanalyse

Grundlage der Qualitätszuschläge für Raps ist eine Laboranalyse. Eine Vielzahl von Ringuntersuchungen zeigt, dass auch bei gleichem Analyseverfahren unvermeidbar Abweichungen zwischen den Analysewerten von verschiedenen Labors auftreten. Dabei sind die Unterschiede selten auf die Güte der Arbeit des Labors zurückzuführen. Die Aushändigung einer Parallelprobe (Rückstellmuster) ist durchaus empfehlenswert. Das sollte längst selbstverständlich sein und vom Geschäftspartner nicht als Misstrauensbekundung
eingestuft werden. Im Zweifelsfall kann auf das Rückstellmuster zurückgegriffen und eine Zweituntersuchung veranlasst werden.

In der Praxis wird bei unterschiedlichen Analyseergebnissen wie folgt vorgegangen: Bei Abweichungen im Ölgehalt zwischen der ersten Probe und dem Rückstellmuster wird in vielen Fällen der Mittelwert der Proben als Basis für die Abrechnungen verwendet. Dieses Verfahren hat sich zwischen den Vertragspartnern bewährt.

Bezüglich der entstehenden zusätzlichen Kosten sollte folgende Regelung vereinbart werden: „Der Verkäufer hat das Recht, unverzüglich nach Erhalt des Attests der Analyse eine Nachanalyse durchführen zu lassen. Abrechnungsgrundlage ist dann das Mittel der Ergebnisse beider Analysen. Die Kosten der Analyse trägt die unterlegene Partei.“


7. Untersuchungskosten und Gebühren

In einigen Regionen wird Raps zum Teil pauschal abgerechnet, d.h. es wird z.B. bei einer Feuchte unter 9 % und einem augenscheinlichen Besatz unter 2 % nur ein geringer einheitlicher Qualitätszuschlag bezahlt. Dafür werden dann auch keine Analysekosten berechnet. Im Einzelfall kann das die für den Erzeuger günstigere Lösung sein, insbesondere bei kleineren Partien und wenn der Ölgehalt nicht wesentlich über 40 % liegt. Bei höheren Ölgehalten macht sich eine Analyse aber schnell bezahlt. Bei einem Ölgehalt von 42 % beträgt der Zuschlag bereits bei einem Preis von 250 €/t 7,5 €/t und bei einem Preis 300 €/t und einem Ölgehalt von 45 % liegt der Zuschlag bei 22,5 €/t. Die Kosten für eine komplette Laboruntersuchung auf Öl, Feuchte und Besatz liegen bei etwa 25 €. Selbst bei einer Anlieferungsmenge von 5 t wäre eine Laboranalyse im o.g. Fall wirtschaftlich.

Abzüge für „Probenahme“ oder „Musterziehung“ kommen ebenfalls regional vor, sind aber nicht allgemein üblich. Solche Abzüge gehören nicht auf eine Abrechnung, denn die routinemäßigen Unternehmensabläufe bei der Warenannahme im Unternehmen sind Bestandteile der Handelsspanne des Händlers bzw. des Verarbeiters.

Zusammenfassung
In Deutschland wird Raps seit mehr als 30 Jahren nach den „Ölmühlenbedingungen“ abgerechnet. Diese Qualitätsstandards haben sich in den Abrechnungen von der Landwirtschaft über die Handelsstufe bis zur Ölmühle bewährt. Zentrale Rolle in der Abrechnung spielen Ölgehalt, Feuchte und Besatz.

Im mehrjährigen Mittel liegt der durchschnittliche Ölgehalt bei 42%und damit oberhalb des Basiswerts von 40%. In der Regel liegt somit der Auszahlungspreis über den Preisnotierungen und den abgeleiteten Basispreisen für Raps. Eine detaillierte Information über die Rapsabrechnung ist Ziel der vorliegenden UFOP-Praxisinformation.

Auf Basis des nachstehenden Kontrollbogens bietet der „Online-Rechner“ unter https://www.ufop.de/ die Möglichkeit zur individuellen Kalkulation der Rapsabrechnung.

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